Rz. 3

Die Zuständigkeiten der Aufsichtsbehörden i. S. v. Abs. 1 sind in § 90 SGB IV geregelt. Die Aufsicht über bundesunmittelbare Unfallversicherungsträger obliegt dem Bundesversicherungsamt gemäß § 90 Abs. 1 SGB IV, soweit dabei nicht die Unfallverhütung betroffen ist. Bundesunmittelbare Träger sind diejenigen, deren Zuständigkeitsbereich sich über mehr als 3 Bundesländer hinaus erstreckt. Die Aufsicht über landesunmittelbare Unfallversicherungsträger, also die Träger, die sich lediglich über das Gebiet eines Bundeslandes erstrecken, obliegt der für die Sozialversicherung des Bundeslandes zuständigen obersten Verwaltungsbehörde (vgl. § 90 Abs. 2 SGB IV). Die für die Sozialversicherung zuständige oberste Verwaltungsbehörde nur eines Bundeslandes soll die Aufsicht über Unfallversicherungsträger führen, deren Zuständigkeit sich über das Gebiet zweier Länder hinaus erstreckt (vgl. § 90 Abs. 3 SGB IV). Entsprechend ist zu vereinbaren, welches der beiden infrage kommenden Bundesländer die aufsichtführende Landesbehörde stellt. Dies erfolgt gemäß Art. 87 Abs. 2 Satz 1 GG per Staatsvertrag zwischen den betroffenen Bundesländern.

 

Rz. 4

Nach Abs. 2 Satz 1 sind die Unfallversicherungsträger verpflichtet, beabsichtigte Änderungen des Gefahrtarifs 3 Monate vor Ablauf von dessen Geltungsdauer der Aufsichtsbehörde mitzuteilen. Geschieht dies nicht oder wird der Gefahrtarif nicht genehmigt, ist gemäß Satz 2 die Aufsichtsbehörde ermächtigt, den Gefahrtarif nach Fristablauf selbst aufzustellen. Dadurch soll ein tarifloser Zustand verhindert werden. Daneben stehen der Aufsicht laut Satz 3 die Aufsichtsmittel des § 89 SGB IV zur Verfügung.

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