Rz. 10

Werden die in § 103 normierten Teilnahmerechte nicht beachtet, führt dies zu einem Verfahrensmangel, nicht zur Nichtigkeit. Die Beteiligung kann bis zum Abschluss des Widerspruchsverfahrens nachgeholt werden (§ 41 Abs. 1 SGB X). Ist eine Teilnahme nicht mehr möglich, genügt es, dem Betroffenen Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben (Ricke, in: KassKomm, SGB VII, § 103 Rz. 7). Wird der Verfahrensmangel nicht geheilt, gilt § 42 SGB X, wonach eine Aufhebung nicht verlangt werden kann, wenn in der Sache keine andere Entscheidung getroffen worden wäre.

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