Rz. 8

Die Realisierung des Teilnahmerechts setzt eine rechtzeitige Mitteilung über die relevante Untersuchung voraus. Drohen Beweismittel unterzugehen oder besteht ein ähnlicher Grund, der eine eilige Untersuchung erfordert, geht die Beweissicherungspflicht des Versicherungsträgers dem Beteiligungsrecht des Versicherten vor (Hauck/Freund, SGB VII, § 103 Rz. 5). Dem Versicherten ist dann Gelegenheit zur Stellungnahme bezüglich des Untersuchungsergebnisses zu geben.

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