Rz. 2

Ursprünglich bestand im alten Fürsorgerecht die generelle Verpflichtung, die erhaltenen Fürsorgemittel, also die Fürsorgekosten, zu erstatten (§§ 25 bis 25c Reichsfürsorgeverordnung [RFV] und VO über den Ersatz von Fürsorgekosten v. 30.1.1951, BGBl. I S. 154). Der innere Grund dafür wurde im Wesen der Fürsorge gesehen, die Leistungen für jeden Bedürftigkeitsfall vorbringt, ohne irgendeine Voraussetzung als eben die der Bedürftigkeit zu verlangen (H. Schellhorn, in: Schellhorn/Schellhorn/Hohm, SGB XII, 18. Aufl., § 102 Rz. 2; Doering-Striening 2009 S. 1; Steimer, in: Mergler/Zink, SGB XII, § 102 Rz. 1; Conradis, in: LPK-SGB XII, 8. Aufl. 2008, Rz. 1 vor §§ 102ff.).

 

Rz. 3

Unter der Geltung des Grundgesetzes, insbesondere des Sozialstaatsprinzips, setzte ein Wandel zugunsten der Einschränkung der generellen Kostenersatzpflicht ein. Über mehrere Abbaustufen wurde aus der generellen Kostenersatzpflicht eine generelle Kostenersatzfreiheit. Die Freistellung erfuhr nur in den Fällen eine Ausnahme, wenn angesichts des Einsatzes öffentlicher Mittel ohne jede Vorbedingung (insbesondere ohne Beitragszahlungen oder Erleiden eines Sonderopfers für die Allgemeinheit) der Verzicht auf einen Kostenersatz unvertretbar erschien: So etwa bei mutwilliger Herbeiführung der Bedürftigkeit oder dem Erben gegenüber, der durch den Erbfall ansonsten in den Genuss von in der Person des Hilfeempfängers geschützten Vermögensgegenständen käme (H. Schellhorn, in: Schellhorn/Schellhorn/Hohm, SGB XII, 18. Aufl., § 102 Rz. 2).

 

Rz. 4

Die derzeit geltenden Kostenersatzregelungen in §§ 102 bis 105 sind demnach als Überbleibsel einer einstmals umfassenden Kostenersatzpflicht anzusehen (Conradis, in: LPK-SGB XII, 8. Aufl., Rz. 1 vor §§ 102ff.).

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