Rz. 27a

Wird der Leistungsberechtigte selbst zu den Kosten herangezogen, sind sozial erfahrene Dritte (§ 116 Abs. 2) zu beteiligen (BSG, Urteil v. 24.3.2015, B 8 SO 16/14 R, Rz. 13); wegen der entsprechenden Interessenlage gilt dies auch, wenn einsatzpflichtige Dritte zu Kosten herangezogen werden.

Im Hinblick auf die Gerichtskostenfreiheit (§ 183 SGG) eines gegen einen Heranziehungsbescheid gerichteten Klageverfahrens ist zu differenzieren: Richtet sich der Heranziehungsbescheid unmittelbar gegen den Leistungsberechtigten (i. S. d. § 19 Abs. 3) selbst, ist eine von diesem erhobene Klage unproblematisch von der Privilegierung des § 183 Satz 1 SGG erfasst. Richtet sich der Bescheid gegen andere Mitglieder der Einsatzgemeinschaft i. S. d. § 19 Abs. 3 ist § 183 SGG seinem Wortlaut nach nicht direkt anwendbar. Zurecht wird jedoch hier eine entsprechende Anwendung der Vorschrift erwogen (B. Schmidt, in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt, 12. Aufl. (2017), SGG, § 183 Rz. 7a; SG Braunschweig, Urteil v. 4.3.2011, S 32 SO 208/08, Rz. 22; a. A. Sächs. LSG, Urteil v. 30.8.2017, L 8 SO 17/15, Rz. 21).

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