Rz. 26

Die Regelung stellt den Nachrang der Sozialhilfe (§ 2) wieder her und vermeidet Doppelleistungen. Muss ein Dritter nach sonstigen Vorschriften Leistungen für denselben Zweck gewähren, so ist sein Kostenbeitrag nicht auf die Kosten des Lebensunterhalts bzw. die häusliche Ersparnis beschränkt. Derartige Verpflichtungen Dritter können sich aus öffentlich-rechtlichen oder zivilrechtlichen Vorschriften ergeben (z. B. aus Beihilfebestimmungen für Beamte, dem SGB III oder BAföG; ferner Schadensersatzansprüche, vgl. BT-Drs. 7/308 S. 25). Zweckidentität liegt vor, wenn die andere Leistung einer Maßnahme entspricht, die in Abs. 2 genannt ist. Nicht zweckidentisch sind z. B. Kindergeld und Leistungen für den Lebensunterhalt in einer Einrichtung, sofern sie im Rahmen der Hilfe zu einer angemessenen Schulbildung nach Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 gewährt werden (BVerwG, Urteile v. 29.9.1994, 5 C 56/92, Buchholz 436.0, § 43 BSHG Rz. 8 = BVerwGE 96 S. 379 = NDV 1995 S. 293; und v. 22.12.1998, 5 C 25/97, Buchholz 436.511, § 94 KJHG/SGB VIII Rz. 1 = NDV-RD 1999 S. 53, 55). Besteht die Drittleistung aus mehreren Teilleistungen, so ist jeweils ihre einzelne Zweckrichtung zu ermitteln (für Leistungen nach einem Verkehrsunfall vgl. BVerwG, Urteil v. 26.7.1994, 5 C 11/92, Buchholz 436.0, § 43 BSHG Nr. 7 = NJW 1995 S. 1041 f.). Erfüllt der Dritte seine Pflichten nicht, so kann der Sozialhilfeträger den Anspruch des behinderten Menschen bis zur Höhe seiner Aufwendungen auf sich überleiten (§ 93 Abs. 1 Satz 1).

 

Rz. 27

Soweit Dritte Leistungen erbringen, kann von den in § 19 Abs. 3 genannten Personen die Aufbringung der Mittel verlangt werden. Damit stellt Abs. 3 Satz 2 klar, dass sich die Personen der Einsatzgemeinschaft nicht auf die Privilegierung des Abs. 2 berufen können, wenn ihnen die Leistungen des Dritten direkt zufließen. Dies darf aber nicht dazu führen, dass die Einsatzgemeinschaft zusätzlich belastet wird (Hohm, in: Schellhorn/Hohm/Scheider, SGB XII, § 92 Rz. 41). Zur Ermessensausübung in diesen Fällen vgl. BVerwG, Urteil v. 26.7.1994, 5 C 11/92, Buchholz 436.0, § 43 BSHG Rz. 7 = NJW 1995 S. 1041 f.

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