Rz. 1

Die Regelung ist durch Art. 13 des Gesetzes zur Stärkung der Teilhabe und Selbstbestimmung von Menschen mit Behinderungen (Bundesteilhabegesetz – BTHG) v. 23.12.2016 (BGBl. I S. 3234) neu eingeführt worden und zum 1.1.2020 in Kraft getreten. Sie übernimmt inhaltsgleich den Regelungsinhalt des bisherigen § 75 Abs. 5 (BT-Drs. 18/9522 S. 341).

Mit Art. 6 des Gesetzes zur Durchführung von Verordnungen der Europäischen Union zur Bereitstellung von Produkten auf dem Markt und zur Änderung des Neunten und Zwölften Buches Sozialgesetzbuch v. 18.4.2019 (BGBl. I S. 473) ist die Regelung ebenfalls mit Wirkung zum 1.1.2020 bereits geändert und ein neuer Abs. 2 eingefügt worden.

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