Rz. 3

Die Blindheit soll die durch Blindheit bedingten materiellen Mehraufwendungen ausgleichen (BVerwG, Urteil v. 4.11.1976, V C 7.76, FEVS 25 S. 1). Dabei ist an Aufwendungen für Betreuungspersonen oder für Hilfsmittel, die nicht nach anderen Bestimmungen geleistet werden können, gedacht (Meusinger, in: Fichtner, BSHG, 2. Aufl. 2003, § 67 Rz. 8). Den Ausgleich immaterieller Nachteile kann und darf die Vorschrift sowohl aus systematischen wie auch aus verfassungsrechtlichen Gründen nicht bezwecken (a. A. Brühl, in: LPK-BSHG, 6. Aufl. 2003 § 67 Rz. 1). Denn zum einen ist das SGB XII ein Gesetz zur Behebung konkreter Notlagen, in dem ein immaterieller Schadensausgleich einen Fremdkörper darstellen würde. Zum anderen wäre ein solcher immaterieller Schadensausgleich, der einem erheblichen Teil der Betroffenen aus materiellen Gründen (nämlich dem Überschreiten der Einkommens- und Vermögensgrenzen) versagt würde, mit Art. 3 Abs. 1 GG nicht vereinbar. An der o. g. Rechtsprechung des BVerwG, die auf die materielle Benachteiligung von Blinden abstellt, ist daher festzuhalten.

Die Blindenhilfe wird demnach als pauschalierte Geldleistung erbracht, hat aber dennoch nicht den Charakter einer rentengleichen Dauerleistung, sondern ist Hilfe zur Überwindung einer konkreten Notsituation (BVerwG, Urteil v. 15.11.1967, V C 71.67, FEVS 15 S. 361). Aus diesem Grund sind Ansprüche aus § 72 grundsätzlich nicht vererblich, wenn sie bis zum Tode des Leistungsberechtigten noch nicht zugesprochen und die Gewährung von Blindenhilfe nicht wegen eines säumigen Verhaltens der Sozialhilfebehörde unterblieben ist (BVerwG, Urteil v. 31.8.1966, V C 162.65, FEVS 14 S. 92; OVG Hamburg, ZfSH/SGB 1985 S. 474).

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