Rz. 7

Abs. 4 konkretisiert §§ 4, 5 und geht § 17 Abs. 3 SGB I vor (Linhart/Adolph/Gröschel-Gundermann, BSHG, Stand April 2004, § 72 Rz. 20). "Sonst beteiligte Stellen" im Sinne der Vorschrift sind neben Sozialversicherungsträgern und Wohlfahrtsverbänden insbesondere die Gesundheits- und Jugendämter der Kommunen, die Polizei und die Justiz einschließlich der Staatsanwaltschaft, des Strafvollzugs und der Bewährungshilfe (Schaefer, a. a.O., § 72 Rz. 37). Bezüglich der Weitergabe personenbezogener Daten ist auch in diesem Zusammenhang § 4 Abs. 3 zu beachten.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt SGB Office Professional . Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge