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Nachdem hinsichtlich der bis zum 31.12.2016 geltenden, die Bindungswirkung regelnden Vorschrift des § 62 zum Teil Unklarheiten bestanden, hat sich der Gesetzgeber diesbezüglich um eine klarstellende Regelung bemüht, die nunmehr in § 62a angesiedelt ist. Nach alter Rechtslage war vorgesehen, dass die Entscheidung der Pflegekasse über das Ausmaß der Pflegebedürftigkeit nach dem SGB XI auch bei der Entscheidung im Rahmen der Hilfe zur Pflege zugrunde zu legen ist, soweit sie auf Tatsachen beruht, die bei beiden Entscheidungen zu berücksichtigen sind. Schwierigkeiten bereitete in der Praxis zum Teil der Begriff "Ausmaß" in § 62 a. F.

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