Rz. 1

Die Vorschrift trat mit Art. 1 des Gesetzes zur Einordnung des Sozialhilferechts in das Sozialgesetzbuch v. 27.12.2003 (BGBl. I S. 3022) zum 1.1.2005 (Art. 70 Abs. 1 des genannten Gesetzes) in Kraft. Abs. 1 ersetzt den bisherigen § 2 Abs. 1 Satz 2 GSiG und stellt die Lebenspartnerschaft mit der Ehe und der eheähnlichen Gemeinschaft gleich. Abs. 3 entspricht inhaltlich § 2 Abs. 1 Satz 3, Abs. 2 und Abs. 3 Satz 1 GSiG.

Art. 10 Nr. 2a des Gesetzes zur Vereinfachung der Verwaltungsverfahren im Sozialrecht (Verwaltungsvereinfachungsgesetz) v. 21.3.2005 (BGBl. I S. 818) ersetzte in Abs. 1 mit Wirkung zum 30.3.2005 das Wort "Bedarf" durch die Wörter "notwendiger Lebensunterhalt". Dabei handelt es sich um eine redaktionelle Anpassung an die Formulierung in § 19 Abs. 2 Satz 2 (BR-Drs. 676/04).

Durch Art. 3 Nr. 24 des Gesetzes zur Ermittlung von Regelbedarfen und zur Änderung des Zweiten und Zwölften Buches Sozialgesetzbuch v. 24.3.2011 (BGBl. I S. 453) wurde in Abs. 1 die lebenspartnerähnliche Gemeinschaft aufgenommen und in Abs. 1 und Abs. 3 Satz 6 die Verweisungen an die Neustrukturierungen des Gesetzes v. 24.3.2011 angepasst. Mit Art. 1 Nr. 3a bis c des Gesetzes zur Änderung des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch v. 20.12.2012 (BGBl. I S. 2783) wurde mit Wirkung zum 1.1.2013 die Überschrift verändert, Abs. 2 eingefügt, der bisherige Abs. 2 wurde zu Abs. 3. Ferner wurden redaktionelle Änderungen vorgenommen.

Die Vorschrift wurde durch Art. 1 Nr. 13 des Gesetzes zur Änderung des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch und weiterer Vorschriften v. 21.12.2015 (BGBl. I S. 2557) mit Wirkung zum 1.1.2016 geändert. Aus § 43 ergibt sich nunmehr, in welchem Umfang Leistungsberechtigte nach dem Vierten Kapitel des SGB XII verfügbares Einkommen und Vermögen einzusetzen haben sowie die Nichtberücksichtigung von Unterhaltsansprüchen.

Abs. 5 der Vorschrift wurde durch Art. 3a des Gesetzes zur Ermittlung von Regelbedarfen sowie zur Änderung des Zweiten und des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch v. 22.12.2016 (BGBl. I S. 3159) neu gefasst. Die Änderungen traten mit Wirkung zum 1.7.2017 in Kraft. Durch die Änderungen sollen, so die Gesetzesbegründung (BT-Drs. 18/9984), Klarstellungen und Präzisierungen in der Regelung über die Berücksichtigung von Unterhaltsansprüchen gegenüber Kindern und Eltern vorgenommen werden.

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