Rz. 1

Die Vorschrift trat ursprünglich gemäß Art. 4 Nr. 3 des Gesetzes zur Förderung von Familien und haushaltsnahen Dienstleistungen (FamLeistG) v. 22.12.2008 (BGBl. I S. 2955) zum 1.1.2009 mit einem völlig anderen Inhalt in Kraft. Damals ging es um zusätzliche Leistungen für die Schule.

 

Rz. 2

Durch Art. 3 Nr. 8 des Gesetzes zur Ermittlung von Regelbedarfen und zur Änderung des Zweiten und Zwölften Buches Sozialgesetzbuch v. 24.3.2011 (BGBl. I S. 453) wurde die Vorschrift im Zuge der Einfügung des Ersten Abschnitts (§§ 27 bis 29) mit Wirkung zum 1.1.2011 vollständig neu gefasst. Die bisherige Regelung ging in den Bestimmungen über die Leistungen zur Bildung und Teilhabe im Dritten Abschnitt (§§ 34, 34a) auf. Im Gegensatz zu den anderen Normen des Ersten Abschnitts des Dritten Kapitels ist § 28a weder von den Änderungen des SGB XII durch das Gesetz zur Ermittlung von Regelbedarfen sowie zur Änderung des Zweiten und des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch v. 22.12.2016 (BGBl. I S. 3159) noch durch das Gesetz zur Stärkung der Teilhabe und Selbstbestimmung von Menschen mit Behinderungen (Bundesteilhabegesetz – BTHG) v. 23.12.2016 (BGBl. I S. 3234) betroffen. Nach einer lediglich redaktionellen Anpassung des Abs. 1 mit Wirkung zum 1.7.2021 durch das Gesetz zur Stärkung der Teilhabe von Menschen mit Behinderungen sowie zur landesrechtlichen Bestimmung der Träger von Leistungen für Bildung und Teilhabe in der Sozialhilfe (Teilhabestärkungsgesetz) v. 2.6.2021 (BGBl. I S. 1387) hat die Norm mit Wirkung zum 1.1.2023 durch Art. 5 des Zwölften Gesetzes zur Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze – Einführung eines Bürgergeldes (Bürgergeld-Gesetz) v. 16.12.2022 (BGBl. I S. 2328) eine Neugestaltung erfahren.

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