Rz. 8

Die Verordnungsermächtigung in Abs. 6, die mit Wirkung zum 1.4.2021 aufgehoben worden war, wurde durch Gesetz v. 22.11.2021 mit Wirkung zum 24.11.2021 mit neuer Fassung wieder eingeführt. Damit wird die Bundesregierung ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates den in Abs. 1 genannten Zeitraum bis zum 31.12.2022 zu verlängern. Verfassungsrechtlichen Bedenken gegen die Verordnungsermächtigung dürften deshalb nicht bestehen, weil durch die Regelung keine grundrechtlich geschützten Rechte von Leistungsempfängern beschnitten, sondern im Gegenteil erweitert werden (vgl. dazu Groth, in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB XII, 3. Aufl., § 141 Rz. 53).

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