Rz. 10

Gemäß Abs. 4 werden die Ausgaben differenziert nach einzelnen Hilfearten, nach der Art des Trägers, nach Leistungsgewährung innerhalb und außerhalb von Einrichtungen, nach Leistungsarten erfasst. Getrennt davon werden die Anzahl und die Kosten der Gutachten erhoben, die gemäß § 45 Abs. 2 Satz 1 i. V. m. § 109a Abs. 2 Satz 1 SGB VI von den Trägern der Rentenversicherung als Entscheidungsgrundlage für die Feststellung der Erwerbsminderung eingeholt werden und deren Kosten gemäß § 109a Abs. 3 SGB VI i. V. m. § 45 Abs. 2 Satz 2 vom Sozialhilfeträger zu erstatten sind. Bei den Einnahmen handelt es sich um Leistungen anderer Sozialleistungsträger, übergeleitete Ansprüche und Unterhaltsansprüche von Unterhaltspflichtigen nach bürgerlichem Recht.

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