Rz. 2

Die zum 1.1.2023 erfolgte grundlegende Änderung von § 11 hatte die vollständige Neufassung des § 12 zur Folge. § 11 Abs. 3 und 4 regeln nunmehr seit dem 1.1.2023 die Unterstützung von leistungsberechtigten Personen, insbesondere mit dem Ziel der aktiven Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft und bei der freiwilligen Aufnahme einer (entgeltlichen) Tätigkeit. § 12 konkretisiert diese Unterstützungsleistungen; dabei knüpft die Regelung an § 11 Abs. 3 Satz 2 und Satz 3 und damit an den Wunsch der Leistungsberechtigten zur Aufnahme einer Tätigkeit an. Da Abs. 1 ausdrücklich auch auf § 11 Abs. 3 Satz 2 Bezug nimmt, muss nicht auf die freiwillige Aufnahme einer Tätigkeit zur Einkommenserzielung abgezielt werden; es kann sich z. B. auch um die beabsichtigte Aufnahme einer ehrenamtlichen Tätigkeit handeln (vgl. auch Luthe, in: Hauck/Noftz SGB XII, 6. Ergänzungslieferung 2023, § 12 Rz. 17, 19). Zweck der Vorschrift ist die nähere Konkretisierung der unterstützenden Maßnahmen, damit dem Wunsch des Leistungsberechtigten an der Aufnahme einer nicht zwingend entgeltlichen Tätigkeit nachgekommen werden kann (vgl. auch Dauber, in: Mergler/Zink, Handbuch der Grundsicherung und Sozialhilfe, Teil II, Sozialgesetzbuch XII, Bd. 1, Stand: Juni 2023, § 12 Rz. 3).

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