Rz. 1

Die Vorschrift ist nach Art. 70 des Gesetzes zur Einordnung des Sozialhilferechts in das Sozialgesetzbuch v. 27.12.2003 (BGBl. I S. 3022) zum 1.1.2005 in Kraft getreten. Die Norm ersetzt inhaltsgleich § 111 BSHG. Durch das Gesetz zur Ermittlung von Regelbedarfen und zur Änderung des Zweiten und Zwölften Buches Sozialgesetzbuch v. 24.3.2011 (BGBl. I S. 453) wurde rückwirkend zum 1.1.2007 die Regelung zur Zusammenrechnung bei einer Einsatzgemeinschaft in Abs. 2 Satz 2 redaktionell angepasst.

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