Rz. 1

Mit dem Gesetz zur Weiterentwicklung der Kinder- und Jugendhilfe (Kinder- und Jugendhilfeweiterentwicklungsgesetz – KICK) v. 8.9.2005 (BGBl. I S. 2729) wurden der Erste und Zweite Abschnitt des Achten Kapitels grundlegend novelliert. Der Katalog der Leistungen und Aufgaben der Jugendhilfe, für die Kostenbeiträge erhoben werden können, wird ausgeweitet bzw. präzisiert, das Verfahren der Kostenerhebung sowie die Begrifflichkeit wird insgesamt vereinfacht, die Kostenbeteiligung des Leistungsempfängers und der Unterhaltsverpflichteten wird ausgedehnt sowie damit der Träger der öffentlichen Jugendhilfe von Kosten entlastet. Ferner wird die Rangfolge der Unterhaltsverpflichteten zur Heranziehung präzisiert: Vorrangig wird künftig der junge Mensch selbst herangezogen, danach die Ehegatten oder Lebenspartner und erst zuletzt die Eltern.

 

Rz. 2

Das Gesetz zur Förderung von Kindern unter drei Jahren in Tageseinrichtungen und in Kindertagespflege (Kinderförderungsgesetz – KiföG) v. 10.12.2008 (BGBl. I S. 2403) setzt im Bereich des Kostenrechts den vom Gesetzgeber mit dem KICK beschrittenen Weg der Vereinfachung der Kostenregelungen und der Pauschalierung von Kostensätzen konsequent fort: terminologische Unklarheiten, sich aus der Praxis ergebende Vollzugsprobleme und Wertungswidersprüche sowie redaktionelle Versehen des Gesetzgebers werden mit der Novellierung des SGB VIII durch das KICK beseitigt.

 

Rz. 3

Die kostenrechtliche Übergangsregelung des § 97b wurde aufgehoben, da der dieser Norm zugrunde liegende Übergangszeitraum zwischenzeitlich abgelaufen war. § 94 Abs. 5 Satz 2, der eine Anpassung der Beiträge an die allgemeine Kostenentwicklung alle 2 Jahre vorsah, die erstmals zum 1.7.2007 erfolgen sollte, jedoch vom Verordnungsgeber nicht umgesetzt wurde, ist ebenfalls aufgehoben worden mit der, nicht als unkritisch zu bewertenden, Begründung, dass diese Regelung zu verwaltungsaufwendig sei. Dem ist jedoch entgegen zu halten, dass auf dem Gebiet des sozialen Leistungsrechts der Gesetzgeber nach Auffassung des BVerfG von Verfassungs wegen zur einer regelmäßigen Überprüfung der Angemessenheit der gesetzlichen Bestimmungen verpflichtet ist und zahlreiche Vorschriften, insbesondere auf den verschiedenen Gebieten des Sozialrechts im Bereich der Leistungsgewährung eine regelmäßige Überprüfung und Anpassung von Parametern und Geldleistungen vorsehen. Wegen der finanziellen Auswirkungen der Kostenbeitragsverordnung auf die Länder bedarf eine Anpassung der Kostensätze der Zustimmung des Bundesrates.

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