Rz. 4

Die Verbindung von sächlichen und persönlichen Mitteln zu einem bestimmten Zweck und die Losgelöstheit von den konkreten Personen, die die Einrichtung in Anspruch nehmen, waren bereits Teil der Begründung zum Einrichtungsbegriff des KJHG (BT-Drs. 11/5948 S. 83 f.) und wurden seither zur Auslegung von § 45 Abs. 1 Satz 1 herangezogen. Mit dem KJSG fanden diese Kriterien Eingang in den Gesetzeswortlaut (BT-Drs. 19/26107 S. 102). Mit den (neben "Unterkunftsgewährung" und "Betreuung") aufgeführten Kriterien "Beaufsichtigung", "Erziehung", "Bildung" und "Ausbildung" wird die Auflistung der Zwecke vervollständigt, denen eine Einrichtung i. S. des Kinder- und Jugendhilferechts dienen kann. Hierdurch werden "Einrichtungen", die besonderen Zwecken außerhalb des Bereiches des SGB VIII dienen und bei denen Betreuung und Unterkunft im weiteren Sinne nur untergeordnete Bedeutung haben, abgegrenzt (z. B. Krankenhäuser und Sporteinrichtungen), womit einem weiteren Klarstellungsbedarf im Gesetz Rechnung getragen wird. Der Gesetzentwurf (BT-Drs. 19/26107 S. 102) verweist auf Mörsberger, in: Wiesner, SGB VIII, 5. Aufl. 2015, § 45 Rz. 30.

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