Rz. 4

Abs. 2 Satz 1 konkretisiert in einem nicht abschließenden Aufgabenkatalog den Beratungsauftrag des Trägers der öffentlichen Jugendhilfe. Hierzu gehört zum einen eine Beratung über die Leistungen der Kinder- und Jugendhilfe einschließlich des Zugangs zum Leistungssystem sowie mögliche Auswirkungen einer Hilfe, die sich in psychosozialer Hinsicht auf die betroffenen Personen, z. B. bezüglich entwicklungspsychologischer Prozesse oder Bindungen beziehen, und mögliche Folgen einer Hilfe, die in rechtlicher Hinsicht etwa mit Kostenbeitrags- oder Mitwirkungspflichten verbunden sein können. Da Leistungsadressatinnen und -adressaten der Kinder- und Jugendhilfe vor allem auch vor dem Hintergrund komplexer Bedarfslagen oftmals (vorrangige) Ansprüche auf Sozialleistungen nach anderen Gesetzen haben, umfasst die Beratung weiterhin die Leistungen der anderen Leistungsträger. Die jeweiligen Verwaltungsabläufe gehören ebenfalls zur Beratung. Damit erhalten Familien mit komplexen Bedarfslagen, die sich unterschiedlichen Leistungsansprüchen, unterschiedlichen Verfahren der Anspruchsprüfung sowie unterschiedlichen Leistungsvoraussetzungen gegenübersehen, Unterstützung bei der Orientierung an den Schnittstellen zu anderen Leistungssystemen. Dazu dienen auch Hinweise zur Leistungserbringung und zu Angeboten im jeweiligen Sozialraum. Hierzu gehört insbesondere die Information über die ergänzenden und unabhängigen Beratungsangebote nach § 32 SGB IX (Ergänzende unabhängige Teilhabeberatung – EUTB®) für den Bereich der Rehabilitation und Teilhabe.

Abs. 2 Satz 2 stellt klar, dass die Beratung, soweit erforderlich, auch die Unterstützung bei der Antragstellung, bei der Klärung weiterer zuständiger Leistungsträger sowie der Erfüllung von Mitwirkungspflichten umfasst (BT-Drs. 19/26107 S. 78).

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