Rz. 14

Beteiligt ein öffentlicher Träger einen freien Träger an der Wahrnehmung von Aufgaben auf Grundlage eines öffentlich-rechtlichen Vertrages, so hat er § 97 Abs. 1 SGB X zu beachten. Sofern nach dieser Vorschrift ein Leistungsträger von einem Dritten Aufgaben wahrnehmen lassen kann, muss sichergestellt sein, dass der Dritte die Gewähr für eine sachgerechte, die Rechte und Interessen des Betroffenen wahrende Erfüllung der Aufgaben bietet. § 97 Abs. 2 SGB X, der etwa für die Kündigung eines Auftrags auf die Regelung in § 92 SGB X verweist und weitere spezielle Pflichten der Vertragspartner regelt, ist hingegen auf Vereinbarungen im Rahmen von § 76 nicht anwendbar. § 17 Abs. 3 Satz 4 SGB I schließt § 97 Abs. 2 SGB X für die Zusammenarbeit öffentlicher Leistungsträger mit gemeinnützigen und freien Einrichtungen ausdrücklich aus (Kern, in: Schellhorn, SGB VIII, § 76 Rz. 8).

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