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§ 74 Abs. 5 befasst sich mit der Konkurrenzsituation mehrerer Träger der freien Jugendhilfe, wenn es um die Förderung geht. Bei der Förderung gleichartiger Maßnahmen mehrerer Träger sind danach gleiche Grundsätze und Maßstäbe anzulegen. Hierin kommt klar zum Ausdruck, dass Abs. 5 Satz 1 eine einfachgesetzliche Ausprägung des allgemeinen Gleichheitssatzes nach Art. 3 Abs. 1 GG ist. Gleiche Grundsätze und Maßstäbe braucht der Träger der öffentlichen Jugendhilfe allerdings nur anzulegen, wenn es um die Förderung gleichartiger Maßnahmen geht. Der Begriff der Gleichartigkeit steht damit im Mittelpunkt des Interesses und der Diskussion um § 74 Abs. 5.

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