Rz. 20

Mit der Überführung des Anspruchs auf Nachbetreuungshilfe durch das Kinder- und Jugendstärkungsgesetz (KJSG) v. 3.6.2021 (BGBl. I S. 1444) von § 41 Abs. 3 (a. F.) in § 41a Abs. 1 mit Wirkung zum 10.6.2021 wurde die Rechtsnatur der Regelung signifikant geändert. Der Gesetzgeber hat insoweit die ursprüngliche Soll-Regelung aufgegeben und aus der Nachbetreuungshilfe einen echten Anspruch im Sinne eines subjektiven Rechts gemacht. Mit dem Anspruchscharakter wird die Verbindlichkeit der Regelung erhöht. Der Gesetzgeber wollte damit ausdrücklich klarstellen, dass junge Volljährige nach Beendigung der Hilfe innerhalb eines im Hinblick auf ihren individuellen Bedarf bzw. den Stand ihrer Persönlichkeitsentwicklung angemessenen Zeitraums Beratung und Unterstützung erhalten müssen (BR-Drs. 5/21 S. 94 = BT-Drs. 19/26107 S. 96).

 

Rz. 21

Anspruchsinhaber ist allein der junge Volljährige, also i. S. d. § 7 Abs. 1 Nr. 3 derjenige, der 18, aber noch nicht 27 Jahre alt ist.

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