Rz. 21

Das Jugendamt gewährleistet, dass das Kind oder der Jugendliche während der Dauer des Pflegeverhältnisses Möglichkeiten der Beschwerde in persönlichen Angelegenheiten hat (vgl. hierzu auch Beckmann/Lohse, JAmt 2021 S. 178; vgl. zum Beschwerderecht auch Lohse, JAmt 2022 S. 357).

 

Rz. 22

Adressat der Verpflichtung ist das Jugendamt.

 

Rz. 23

Zu den weiteren Aufgaben des Jugendamts gehört dabei nach dem 2. Halbsatz ausdrücklich auch die Informationspflicht gegenüber dem Kind oder dem Jugendlichen. Das Jugendamt muss das Pflegekind durch Nennung konkreter Kontaktdaten informieren, welche Personen oder Stellen diese Möglichkeit für das Kind oder den Jugendlichen im Einzelfall bieten. Dabei kann es sich auch um Ombudsstellen, eine Kontaktperson beim Pflegekinderdienst oder auch im Jugendamt selbst handeln (so die ausdrücklich gewählten Beispiele in den Gesetzesmaterialien, vgl. BR-Drs. 5/21 S. 88 = BT-Drs. 19/26107 S. 90). Wechseln hierfür vorgesehene Stellen oder Personen oder deren Kontaktdaten, muss das Jugendamt das Pflegekind unverzüglich darüber in Kenntnis setzen (vgl. ebenfalls BR-Drs. 5/21 S. 88 = BT-Drs. 19/26107 S. 90).

 

Rz. 24

Aufgrund der Ausgestaltung der Norm ist der Jugendhilfeträger nicht einfach nur Briefkasten etwaiger Beschwerden des betroffenen Kindes oder des betroffenen Jugendlichen, vielmehr trifft den Jugendhilfeträger eine umfassende Organisationspflicht i. S. eines Beschwerdemanagements. Auch für Pflegekinder müssen daher Beschwerdeverfahren in der Infrastruktur vorhanden sein (BR-Drs. 5/21 S. 88 = BT-Drs. 19/26107 S. 90). Es handelt sich daher um eine institutionelle Verpflichtung des Jugendhilfeträgers, die dieser auch durch technische Hilfsmitte – wie ein Online-Portal – zumindest dem Grunde nach vorhalten und sicherstellen kann. Aufgrund der individuellen Beschwerdesituation ist das allerdings keine hinreichende Möglichkeit und entbindet den Jugendhilfeträger nicht, das betroffene Kind ggf. auch individuell zu informieren. Es besteht insoweit eine Bringschuld des Jugendhilfeträgers und keine Holschuld oder Informationspflicht des Kindes.

 

Rz. 24a

Bei der Konfliktbewältigung können Ombudsstelle nach § 9a Satz 1 als externe Beschwerdestelle gemäß § 37b Abs. 2 bei solchen Konflikten mit Pflegestellen fungieren (Raabe, JAmt 2022 S. 418; Faltermeier/Stork/Wiesner, ZKJ 2022 S. 392).

 

Rz. 25

Die Dauer der Beschwerdemöglichkeit ist dabei durch Dauer des Pflegeverhältnisses begrenzt. Die Möglichkeit der Beschwerde muss während der gesamten Dauer des Pflegeverhältnisses bestehen (BR-Drs. 5/21 S. 88 = BT-Drs. 19/26107 S. 90).

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