Rz. 13

Nach Satz 2 sind die Träger der öffentlichen Jugendhilfe und die andere öffentliche Stelle i.S.v. Satz 1 – also insbesondere Sozialleistungs- und Rehabilitationsträger – verpflichtet, auch zu prüfen, welche Leistung nach dem Zuständigkeitsübergang dem Bedarf des jungen Menschen entspricht. Dabei ist sowohl der Bedarf des jungen Menschen zu prüfen, als auch festzustellen, welche Leistung nach dem Zuständigkeitsübergang diesem Bedarf des jungen Menschen entspricht.

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