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Hinsichtlich des Einsatzes ehrenamtlich tätiger Patinnen und Paten umfasst die Leistungserbringung insbesondere auch deren professionelle Anleitung und Begleitung durch den Leistungserbringer. Auch dies muss in den Vereinbarungen geregelt werden (so das ausdrückliche Beispiel in den Gesetzeserwägungen, BR-Drs. 5/21 S. 84 = BT-Drs. 19/26107 S. 87).

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