Rz. 20

§ 80 Abs. 1 Nr. 2 verpflichtet die Träger der öffentlichen Jugendhilfe im Rahmen ihrer Planungsverantwortung, den Bedarf unter Berücksichtigung der Wünsche, Bedürfnisse und Interessen der jungen Menschen und der Erziehungsberechtigten für einen mittelfristigen Zeitraum zu ermitteln. Diese Ergebnisse hat der Jugendhilfeträger bei den zu schließenden Vereinbarungen mit den Leistungserbringern zu beachten.

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