Rz. 9c

Die Berufskrankheiten nach Nr. 1319 Larynxkarzinom durch intensive und mehrjährige Exposition gegenüber schwefelsäurehaltigen Aerosolen), 2113 (Druckschädigung des Nervus medianus im Carpaltunnel (Carpaltunnel-Syndrom) durch repetitive manuelle Tätigkeiten mit Beugung und Streckung der Handgelenke, durch erhöhten Kraftaufwand der Hände oder durch Hand-Arm-Schwingungen), 2114 (Gefäßschädigung der Hand durch stoßartige Krafteinwirkung (Hypothenar-Hammer-Syndrom und Thenar-Hammer-Syndrom) und 5103 (Plattenepithelkarzinome oder multiple aktinische Keratosen der Haut durch natürliche UV-Strahlung) wurden durch die 3. BKVÄndV mit Wirkung zum 1.1.2015 in die Berufskrankheitenliste aufgenommen. Abs. 1 enthält für diese neuen Berufskrankheiten keine Stichtagsregelungen. Daher sind unabhängig davon, wann die Krankheit eingetreten ist (vor oder nach Aufnahme in die BK-Liste) und wann das Verfahren (auf Antrag oder von Amts wegen) in Gang gekommen ist, stets die Voraussetzungen nach dem jeweiligen BK-Tatbestand zu prüfen. Leistungen können rückwirkend für maximal 4 Jahre bewilligt werden.

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