0 Rechtsentwicklung

 

Rz. 1

Die Vorschrift wurde durch das Unfallversicherungs-Einordnungsgesetz (UVEG) v. 7.8.1996 (BGBl. I S. 1254) neu geschaffen. Sie ist am 5.11.2008 in Kraft getreten und hat keine Vorgängervorschrift in der RVO.

1 Allgemeines

 

Rz. 2

Das Erfordernis zu dieser Vorschrift ergibt sich aus der Verordnung zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 883/2004. Die Regelung dient als Ermächtigungsgrundlage für die Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung (DGUV), eine Einrichtung zu schaffen, die Aufgaben mit Auslandsberührung im Bereich der gesetzlichen Unfallversicherung wahrnehmen kann.

2 Rechtspraxis

 

Rz. 3

Die Aufgabenerfüllung und Kostentragung der Deutschen Verbindungsstelle Unfallversicherung-Ausland bezieht auch die landwirtschaftliche Unfallversicherung mit ein, obgleich diese nicht Teil der DGUV ist. Letztere setzt sich aus den gewerblichen Berufsgenossenschaften und den Unfallversicherungsträgern der öffentlichen Hand zusammen. Die landwirtschaftliche Unfallversicherung ist Zweig des Sondersystems Sozialversicherung Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau (SVLFG), das die Kranken- und Pflegeversicherung sowie die Alterssicherung der Landwirte umfasst.

 

Rz. 4

Die Aufwendungen der DGUV werden gemäß dem Umlageverfahren nach § 152 Abs. 1 eingefordert, das sich an der nachträglichen Bedarfsdeckung für das abgelaufene Kalenderjahr orientiert. Die Umlage eines Jahres erfolgt somit auf Datenbasis des Vorjahres.

 

Rz. 4a

Die Aufteilung der Kosten der DGUV erfolgt nach einem vereinbarten Umlageschlüssel, der sich an den Versichertenzahlen des jeweiligen Unfallversicherungsträgers orientiert.

3 Literatur und Materialien

 

Rz. 5

Bereiter-Hahn/Mehrtens, SGB VII, § 139a Rz. 2.

BT-Drs. 16/9154 S. 29.

Ricke, in: KassKomm, SGB VII, § 139a Rz. 11

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