2.2.1 Beratungsanspruch nach Satz 1

 

Rz. 13

Abs. 2 Satz 1 betrifft die Fallgestaltung, dass jemand aus den in Abs. 1 genannten Personengruppen in einem Einzelfall die Beratung durch eine im Kinder- und Jugendschutz erfahrene Fachkraft zur Einschätzung der Kindeswohlgefährdung benötigt. Damit trägt die Vorschrift dem Umstand Rechnung, dass die unter die Norm fallenden Berufsgruppen i. d. R. nicht vom Fach sind und die Einschätzung einer Kindeswohlgefährdung im Einzelfall sehr schwierig und komplex sein kann (BR-Drs. 202/11 S. 30 = BT-Drs. 17/6256 S. 19; vgl. zum ähnlich gelagerten Problem in Strafverfahren die Komm. zu § 5). Der Anspruch auf fachliche Beratung findet seine Parallele in § 8b SGB VIII.

 

Rz. 14

Die Fachkraft kann dabei z. B. aus einer Beratungsstelle oder einem Kinderschutzzentrum herangezogen werden.

2.2.2 Pseudonymisierung nach Satz 2

 

Rz. 15

Damit einerseits angesichts der unklaren Situation die Identität der betroffenen Eltern und Kindern noch gewahrt bleibt, andererseits die Fachkraft aber in die Lage versetzt wird, eine qualifizierte Einzelfallberatung zu geben, sollen die übermittelten Daten pseudonymisiert werden (Abs. 2 Satz 2). Die Pseudonymisierung unterscheidet sich von der Anonymisierung dadurch, dass zwar das Identifizierungsmerkmal (zumeist der Name) durch ein Pseudonym ersetzt wird, ansonsten aber (anders als bei der Anonymisierung) die Bezüge der Daten zueinander erhalten bleiben. Der Träger der örtlichen Jugendhilfe hat im Rahmen der Gesamtverantwortung (§ 79 SGB VIII) Fachkräfte bereit zu halten.

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