Rz. 32

§ 1 Abs. 1 Nr. 7 wurde mit Wirkung zum 1.1.2005 eingeführt und beendete den Streit darüber, ob Asylfolgeantragsteller in den Anwendungsbereich des Asylbewerberleistungsgesetzes einzubeziehen sind. Die Einbeziehung beginnt bereits damit, dass der Asylfolgeantrag nach § 71 AsylVfG gestellt wird. Entsprechendes gilt für Zweitantragsteller (§ 71a AsylVfG, dabei handelt es sich um einen weiteren Antrag im Bundesgebiet, nachdem bereits in einem sicheren Drittstaat der EU ein Asylverfahren durchgeführt worden ist).

 

Rz. 33

Dabei greift § 1 Abs. 1 Nr. 7 nur für die Dauer des Vorprüfungsverfahrens nach §§ 71, 71a AsylVfG ein (LSG Berlin, Beschluss v. 10.6.2005, L 15 B 2/05 AY ER; SG Hannover, Gerichtsbescheid v. 25.10.2005, S 51 AY 82/05), also bis zur Entscheidung des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge. Nach Ergehen der Entscheidung des Bundesamtes besteht die Leistungsberechtigung nach anderen Vorschriften fort (bei positiver Entscheidung nach § 1 Abs. 1 Nr. 1, bei negativer Entscheidung nach § 1 Abs. Nr. 5; vgl. Hohm, AsylbLG, § 1 Rz. 102).

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