Rz. 21

Unter Abs. 1 Nr. 2 fallen diejenigen Personen, die das sog. Flughafenverfahren nach § 18a Abs. 1 Satz 1 und 2 AsylVfG durchlaufen. Dies sind Ausländer, die aus einem sicheren Herkunftsstaat i. S. d. § 29a AsylVfG einreisen (vgl. § 18a Abs. 1 Satz 1 AsylVfG). Sie gehören nicht zum Personenkreis des Abs. 1 Nr. 1, weil für dieses Verfahren keine Aufenthaltsgestattung nach § 55 AsylVfG erteilt wird. Mit der durch das 1. Änderungsgesetz zum AsylbLG v. 26.5.1997 eingeführten Regelung des Abs. 1 Nr. 2 hat der Gesetzgeber einen Meinungsstreit darüber beendet, ob auch der Personenkreis des § 18a AsylVfG in den Leistungsbezug des Asylbewerberleistungsgesetzes einzubeziehen ist (vgl. hierzu Adolph, in: Linhart/Adolph, SGB II, SGB XII, AsylbLG, § 1 AsylbLG Rz. 25). Abgrenzungsfragen stellen sich, wenn der Ausländer den als Transitbereich näher eingegrenzten Bereich verlässt und dabei im Inland bleibt. Hohm (a. a. O., § 1 Rz. 35) schlägt vor, danach zu differenzieren, ob das Passieren des Grenzüberganges erlaubt zu einem bestimmten vorübergehenden und damit "kontrollierbaren" Zweck erfolgte (z. B. zum Zweck der Einlieferung in ein Krankenhaus, Vorführung bei einer Botschaft, dann soll es weiterhin bei der Anwendung des § 1 Abs. 1 Nr. 2 bleiben) oder ob der Ausländer den Transitbereich unerlaubt verlässt (dann Anwendung des § 1 Abs. 1 Nr. 5). Dieser Auffassung ist zuzustimmen.

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