Rz. 20a

Seit Inkrafttreten des Integrationsgesetzes v. 31.7.2016 (BGBl. I S. 1939) war eine Regelungslücke entstanden. Asylsuchende, die das Asylgesuch äußerten, erhielten die Aufenthaltsgestattung nach § 55 Abs. 1 Satz 1 AsylG erst vom Zeitpunkt der Ausstellung des Ankunftnachweises nach § 63a AsylG an und erfüllten erst die Voraussetzung nach Abs. 1 Nr. 1 in direkter Anwendung. Diese Regelungslücke wird mit Abs. 1 Nr. 1a geschlossen. Nach Abs. 1 Nr. 1a sind die Asylsuchenden vom Zeitpunkt der Äußerung des Asylgesuchs an leistungsberechtigt. Der Leistungsanspruch ist jedoch bis zur Ausstellung des Ankunftsnachweises nach Maßgabe von § 11 Abs. 2a beschränkt.

 

Rz. 20b

Für Vertriebene aus der Ukraine wird Abs. 1 Nr. 1a analog angewendet, obwohl der Status als Vertriebener nicht mit dem eines Asylsuchenden gleichzusetzen ist (Schreiben des Bundesministeriums des Innern und für Heimat v. 5.3.2022 sowie Schreiben des BMAS v. 25.5.2022; Herbst, in: Mergler/Zink, AsylbLG, § 1 Rz. 14c m. w. N.). Dies betrifft den Zeitraum bis zur Beantragung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 24 AufenthG (Aufenthaltsgewährung zum vorübergehenden Schutz). Regelungen zum Ende des Leistungsanspruchs enthält Abs. 3a).

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt SGB Office Professional . Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge