2.3.1 Kooperationsausschüsse

Die zuständige oberste Landesbehörde, also das Sozialministerium des jeweiligen Bundeslandes, und das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) bilden Kooperationsausschüsse.[1] Sie setzen sich zusammen aus 3 Vertretern der obersten Landesbehörde und 3 Vertretern des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales. Die Mitglieder wählen einen Vorsitzenden. Kann im Kooperationsausschuss keine Einigung über die Person des Vorsitzenden erzielt werden, wird der Vorsitzende abwechselnd jeweils für 2 Jahre bestimmt.

Im Kooperationsausschuss werden die Ziele und Schwerpunkte der Arbeitsmarkt- und Integrationspolitik in der Grundsicherung für Arbeitsuchende jährlich für das jeweilige Landesgebiet zwischen dem Bund und dem Land vereinbart.

2.3.2 Bund-Länder-Ausschuss

Beim BMAS wird ein Bund-Länder-Ausschuss für die Grundsicherung für Arbeitsuchende gebildet.[1] Er beobachtet und berät die zentralen Fragen der Umsetzung der Grundsicherung. Der Bund-Länder-Ausschuss (BLA) ist besetzt mit Vertretern der Bundesregierung und der Aufsichtsbehörden der Länder. Der BLA hat inzwischen einige Arbeitsgemeinschaften gebildet.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt SGB Office Professional . Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge