Rz. 28

Auch in der Alterssicherung der Landwirte, die in Abs. 2 der Rentenversicherung zugeordnet wird, bestehen nach §§ 4, 5 ALG Möglichkeiten der originären freiwilligen Rentenversicherung oder der Weiterversicherung nach dem Ende der Versicherungspflicht, wenn die Landwirte noch keine Rente beziehen und die Regelaltersgrenze noch nicht erreicht haben.

 

Rz. 29

In der Rentenversicherung führt die Versicherungspflicht oder freiwillige Versicherung zum Erwerb von für alle Renten dem Grunde und der Höhe nach erforderlichen Beitragszeiten. Eine mitgliedschaftsähnliche Zuordnung zu einem bestimmten Rentenversicherungsträger als Institution wird durch die Rentenversicherungspflicht nicht begründet. Vielmehr erfolgt eine Zuordnung von Versicherten und Hinterbliebenen an den Träger der Rentenversicherung, der durch die Datenstelle der Träger der Rentenversicherung bei der Vergabe der Versicherungsnummer festgelegt worden ist (§ 127 SGB VI). Dieser ist im Regelfall dann auch für die Rentenberechnung und -zahlung zuständig.

 

Rz. 29a

Soweit in der Alterssicherung der Landwirte die Gewährung einer Rente an die Abgabe eines landwirtschaftlichen Hofs gekoppelt ist (§ 21 GAL), greift dies faktisch in die Eigentumsfreiheit des Art. 14 GG ein und ist verfassungswidrig (BVerfG, Beschluss v. 23.5.2018, 1 BvR 97/14, 1 BvR 97/14, 1 BvR 2392/14).

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