Rz. 1

Abs. 1 wurde mit Wirkung zum 1.1.1998 durch das Arbeitsförderungs-Reformgesetz (AFRG) v. 24.3.1997 (BGBl. I S. 594) neu gefasst.

Abs. 1 Nr. 3 wurde mit Wirkung zum 1.7.2001 durch das SGB IX v. 19.6.2001 (BGBl. I S. 1046) und mit Wirkung zum 1.1.2004 durch das Dritte Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt v. 23.12.2003 (BGBl. I S. 2848) geändert.

Mit Wirkung zum 1.1.2005 ist Abs. 1 Nr. 6 durch das Dritte und das Vierte Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt v. 23. bzw. 24.12.2003 (BGBl. I S. 2848 und 2954) geändert worden.

Abs. 1 wurde mit Wirkung zum 1.1.2009 bzw. 1.1.2010 durch das Gesetz zur Neuausrichtung der arbeitsmarktpolitischen Instrumente v. 21.12.2008 (BGBl. I S. 2917) geändert.

Abs. 1 wurde mit Wirkung zum 1.4.2013 durch das Gesetz zur Verbesserung der Eingliederungschancen am Arbeitsmarkt v. 20.12.2011 (BGBl. I S. 2854) geändert.

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