Rz. 17

Das Gericht entscheidet grundsätzlich aufgrund mündlicher Verhandlung (§ 124 Abs. 1). Durchbrechungen des Grundsatzes sind in § 105 für den Gerichtsbescheid im ersten Rechtszug, in §§ 153 Abs. 4, 158 für den zweiten und in §§ 160a, 169 für den dritten Rechtszug vorgesehen. Von diesem auch durch Art. 6 EMRK verbürgten Grundsatz kann im Einvernehmen mit den Beteiligten abgewichen werden (§ 124 Abs. 2).

 

Rz. 18

Der Grundsatz der Unmittelbarkeit besagt, dass Beweiserhebung und mündliche Verhandlung vor dem Gericht stattfinden müssen. Für die Beweiserhebung enthält § 117 eine Ausprägung dieses Grundsatzes. Das Gericht darf die Tatsachenfeststellung nicht auf andere Behörden verlagern. Es darf die in anderen gerichtlichen Verfahren erhobenen Beweise im Wege des Urkundsbeweises verwerten (z. B. Beweiserhebung über berufskundliche Zusammenhänge, die für die Entscheidung über die Erwerbsminderung wegen Berufsunfähigkeit nach § 240 SGB VI erforderlich wird), wenn die Beteiligten damit einverstanden sind. Medizinische Gutachten, die während des Verwaltungs- und Widerspruchsverfahrens eingeholt wurden, sind ebenfalls im Wege des Urkundsbeweises zu verwerten.

 

Rz. 19

Der Grundsatz der freien Beweiswürdigung (§ 128 Abs. 1 Satz 1) und der Unmittelbarkeit der Beweisaufnahme (§ 117) erfordern, dass sich das Berufungsgericht nicht ohne Weiteres über die aufgrund eines persönlichen Eindrucks des erstinstanzlichen Gerichts gewonnene Beurteilung der subjektiven Fahrlässigkeit eines Klägers, auf die es nach § 45 Abs. 2 Satz 3 Nr. 3 SGB X ankommt (vgl. BSG, Urteil v. 8.2.2001, B 11 AL 21/00 R, SozR 3-1300 § 45 Nr. 45 = FEVS 52 S. 494), hinwegsetzen darf. Der Anwendung dieser Grundsätze steht nicht entgegen, dass es im sozialgerichtlichen Verfahren das förmliche Beweismittel der Parteivernehmung nicht gibt (vgl. § 118 Abs. 1 SGG, der nicht auf §§ 445, 448 ZPO verweist (BSG, Urteil v. 28.11.2007, B 11a/7a AL 14/07 R, noch unveröffentlicht).

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