Rz. 7

Die Änderungen des SGG, die von Art. 17 nicht erfasst werden, finden grundsätzlich vom Zeitpunkt ihres Inkrafttretens am 2.1.2002 in noch nicht abgeschlossenen Verfahren Anwendung. Im Einzelfall ist nach den Grundsätzen des intertemporalen Prozessrechts zu prüfen, ob die bisherigen verfahrensrechtlichen Vorschriften weiter gelten.

Nach den Grundsätzen des intertemporalen Prozessrechts sind geänderte Verfahrensvorschriften bei Fehlen von Übergangsbestimmungen grundsätzlich vom Zeitpunkt ihres Inkrafttretens in noch nicht abgeschlossenen Verfahren anzuwenden, wenn Übergangsvorschriften fehlen und der Beteiligte nach bisherigem Verfahrensrecht noch keine schutzwürdige Position erlangt hat, die es nach dem neuen Verfahrensrecht nicht mehr gibt. Der Beteiligte muss grundsätzlich mit einer Änderung des Prozessrechts in einem noch anhängigen Verfahren rechnen. Das Vertrauen eines Beteiligten in den Fortbestand verfahrensrechtlicher Regelungen ist von der Verfassung weniger geschützt als das Vertrauen in die Aufrechterhaltung materieller Rechtspositionen. Im Einzelfall können nach den Grundsätzen der Rechtssicherheit und des Vertrauensschutzes verfahrensrechtliche Positionen in gleichem Maße vertrauenswürdig sein wie Positionen des materiellen Rechts (BVerfG, Beschluss v. 7.7.1992, 1631/90, BVerfGE 87 S. 48; BSG, GrS, Beschluss v. 19.2.1992, GS 1/89, BSGE 70 S. 133; BSG, Urteil v. 13.3.1997, 11 RAr 51/96, SozR 3-4100 § 152 Nr. 7; BSG, Urteil v. 30.1.2002, B 6 KA 12/01 R, SozR 3-2500 § 135 Nr. 1; BSG, Beschluss v. 8.7.2002, B 3 P 3/02 R, SozR 3-1500 § 164 Nr. 13; BFH, Beschluss v. 8.6.2004, V S 12/04 (PKH); BVerwG, Beschluss v. 25.2.2005, 6 PB 9/04, NJW 2005 S. 1449; BVerwG, Beschluss v.11.11.2002, 7 AV 3/02, NVwZ 2003 S. 490).

Unter Beachtung dieser Grundsätze ist die Vorschrift des § 193 Abs. 4 n.F., welche die Erstattungsfähigkeit von Kosten eines Gebührenpflichtigen nach § 184, wie z.B. eines privaten Pflegeversicherungsunternehmens, ausschließt, erst dann anwendbar, wenn das erstinstanzliche Verfahren bzw. das Rechtsmittelverfahren nach Inkrafttreten des 6. SGGÄndG eingeleitet worden ist (BSG, Urteil v. 8.7.2002, B 3 P 3/02 R, SozR 3-1500 § 164 Nr. 13; BSG, Urteil v. 11.4.2002, NZS 2002 S. 573) bzw. die Beiladung des Gebührenpflichtigen nach § 184 zum Verfahren erst nach dem 2.1.2002 erfolgte (LSG Schleswig-Holstein, Beschluss v. 21.2.2003, L 1 B 125/02 KR, Breithaupt 2003 S. 413; LSG Schleswig-Holstein, Beschluss v. 13.1.2003, L 1 B 111/02 R, ZfS 2003 S. 211).

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