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Die Einwilligung kann ausdrücklich erteilt werden oder durch konkludentes Handeln erfolgen. Nach § 99 Abs. 2 ist die Einwilligung anzunehmen, wenn sich die übrigen Beteiligten in einem Schriftsatz oder in einer mündlichen Verhandlung auf die abgeänderte Klage eingelassen haben, ohne der Änderung zu widersprechen. Auch in dem rügelosen Einlassen auf einen neuen Streitgegenstand durch die Einbeziehung von weiteren Bescheiden, die nicht von § 96 erfasst werden, ist eine Einwilligung i. S. d. § 99 Abs. 2 zu sehen (BSG, Urteil v. 25.6.2008, B 11b AS 35/06 R, SGb 2008, 474; BSG, Urteil v. 7.2.1996, 6 RKa 42/95, SozR 3-2500 § 85 Nr. 12; dann muss allerdings das Vorverfahren nachgeholt werden; vgl. dazu allerdings den Fall in dem Urteil des BSG v. 3.3.2009, B 4 AS 377/98 R, SozR 4-4200 § 22 Nr. 15, in dem ein Vorverfahren ausnahmsweise für entbehrlich gehalten wurde). Die Einwilligung darf aber nicht bei einem bloßen Schweigen unterstellt werden, z. B. wenn die übrigen Beteiligten in der mündlichen Verhandlung nicht erscheinen (BSG, SozR 3-2500 § 87 Nr. 12). Ein rügeloses Einlassen kann auch nicht angenommen werden, wenn die übrigen Beteiligten irrtümlich von einer Einbeziehung nach § 96 ausgegangen sind und nur deswegen nicht widersprochen haben (LSG Bayern, Urteil v. 24.2.2011, L 15 SB 43/06, juris).

Die Einwilligung muss von allen übrigen Beteiligten erfolgen, also z. B. auch seitens eines einfach Beigeladenen nach § 75 Abs. 1 (BSG, SozR 3-2500 § 87 Nr. 12).

Die Einwilligung ist eine Prozesshandlung und damit grundsätzlich unwiderruflich und unanfechtbar.

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