Rz. 5

Die Rechtshängigkeit endet mit dem rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens durch Urteil oder Gerichtsbescheid bzw. durch Klagerücknahme (§ 102 Abs. 1 und 2), Prozessvergleich (§ 101 Abs. 1), Annahme eines Anerkenntnisses (§ 101 Abs. 2), Rechtsmittelrücknahme (§§ 156, 165), übereinstimmende Erledigungserklärung (§ 202 SGG i. V. m. § 91a Abs. 1 Satz 1 ZPO) oder zulässige Klageänderung (§ 99).

Sie endet dagegen nicht durch eine Weglegung der Akten nach der Aktenordnung, z. B. 6 Monate nach Rechtskraft eines Ruhensbeschlusses (BSG, Beschluss v. 12.2.2015, B 10 ÜG 8/14 B, SozR 4-1720 Nr 198 Nr. 8; BSG, SozR § 185 Nr. 4 = SGb 1966 S. 317 = Breithaupt 1967 S. 356). Ebenso wenig endet sie durch einen rein außerprozessualen Vorgang wie einen außergerichtlichen Vergleich; in einem solchen Fall muss noch eine einseitige (vgl. insoweit die Kommentierung zu § 102 Rn. 3) oder beidseitige Erledigungserklärung hinzukommen.

 

Rz. 6

Die Rechtshängigkeit kann auch teilweise enden, etwa durch teilweise Erledigterklärung, Teilurteil oder Annahme eines Teilanerkenntnisses. So kann insbesondere das Klageverfahren in der Hauptsache für erledigt erklärt werden, aber hinsichtlich der Kosten weiter rechtshängig bleiben (vgl. § 102 Abs. 3 Satz 1, § 193 Abs. 1 Satz 3).

 

Rz. 7

Die Rechtshängigkeit endet in einem Rechtszuge mit der Einlegung eines Rechtsbehelfs mit Devolutiveffekt. Dann tritt Rechtshängigkeit in der nächsthöheren Instanz ein. Auch insoweit ist es denkbar, dass die Rechtshängigkeit in der unteren Instanz nur zum Teil endet, z. B. im Falle eines Zwischenurteils (vgl. § 130 Abs. 2 i. d. F. des 6. SGGÄndG).

 

Rz. 8

Hat das Gericht bei seiner Entscheidung einen rechtshängigen Teil übersehen, kann nach § 140 Abs. 1 Satz 1 eine Ergänzung des Urteils beantragt werden. Geschieht dies nicht innerhalb der Monatsfrist des § 140 Abs. 1 Satz 2, so endet auch die Rechtshängigkeit des übergangenen Teils. Das gilt selbst dann, wenn wegen des restlichen Teils ein Rechtsmittel eingelegt worden ist. Ein Rechtsmittel in Bezug auf den übergangenen Teil ist unzulässig, denn insoweit enthält das angefochtene Urteil keine Beschwer (BSGE 17 S. 11, 14; BSG, Breithaupt 1963 S. 174, 175 f. = SozR § 54 Nr. 96).

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt SGB Office Professional . Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge