Rz. 16

Das Gericht ist zwar grundsätzlich von Amts wegen verpflichtet, den Sachverhalt aufzuklären. Die Frage der Aufklärungspflicht stellt sich aber erst, wenn deutlich wird, inwieweit die Beteiligten von einem abweichenden Sachverhalt ausgehen. Hat das Gericht ansonsten keine Anhaltspunkte, um einen tatsächlichen Umstand in Zweifel zu ziehen, so ist es auch nicht gehalten, sozusagen "ins Blaue hinein" zu ermitteln. Die Beteiligten sollen es dem Gericht mit ihren Angaben daher ermöglichen, den Umfang des Streits in tatsächlicher Hinsicht nachzuvollziehen und es damit überhaupt erst in die Lage versetzen, Ermittlungen über entscheidungserhebliche Tatsachen anzustellen. Bereits in der Klage sollen deshalb die Umstände angegeben werden, welche aus der Sicht des Klägers den materiell-rechtlichen Anspruch zu begründen vermögen. Sollte das Gericht im weiteren Verlauf des Verfahrens noch weitere Umstände für maßgeblich halten, so wird es einen entsprechenden Hinweis erteilen oder auch einen Erörterungstermin mit den Beteiligten durchführen. Die Beteiligten sind gemäß § 103 Satz 1 HS 2 bei der Erforschung des Sachverhalts heranzuziehen. Werden nicht ausreichend begründende Tatsachen angegeben, so macht dies die Klage zwar nicht unzulässig. Es kann sich aber materiell-rechtlich ungünstig für den Kläger auswirken, da die Ermittlungspflicht des Gerichts von der Erfüllung der Mitwirkungspflicht des Klägers abhängt (siehe hierzu auch die Kommentierung zu § 103). Darüber hinaus kann eine mangelnde Mitwirkung des Klägers Berücksichtigung bei der Kostenentscheidung nach den §§ 193, 192 finden.

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