Rz. 11

Ob das Bestehen eines zureichenden Grundes für die Nichtbescheidung bereits Voraussetzung für die Zulässigkeit der Untätigkeitsklage ist, ist umstritten. Das BSG hat die Frage ausdrücklich offen gelassen (Urteil v. 26.8.1994, 13 RJ 17/94, SozR 3-1500 § 88 Nr. 2). Nach wohl überwiegender Auffassung ist die Klage unabhängig hiervon mit Ablauf der Wartefrist zulässig (vgl. die in der vorgenannte Entscheidung des BSG aufgeführten Nachweise sowie Leitherer, in: Meyer-Ladewig, § 88 Rn. 6). Da die Darlegungs- und Beweislast für das Vorliegen eines zureichenden Grundes bei der Behörde liegt, muss im Rahmen der Zulässigkeit die Behauptung des Klägers nach Fristablauf genügen, er sei durch die Untätigkeit beschwert. Andernfalls wären die Anforderungen an die Zulässigkeit der Klage zu hoch. Ob ein zureichender Grund tatsächlich vorhanden ist, kann dann im Rahmen der Begründetheit genau geprüft werden.

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