Rz. 113

Der Arrestantrag ("Gesuch") leitet das Verfahren ein. Zur Ordnungsmäßigkeit des Antrags gehört, dass ein bestimmter Antrag auf Erlass eines dinglichen oder persönlichen Arrests oder beider Maßnahmen gleichzeitig gestellt wird. Im Zweifel gilt wegen des Subsidiaritätsgrundsatzes ein dinglicher Arrest als gewollt (Zöller/Vollkommer, ZPO, § 920 Rn. 3). Nach Abs. 3 kann das Gesuch auch zu Protokoll der Geschäftsstelle erklärt werden. Arrestanspruch und Arrestgrund sind genau zu benennen. Hinsichtlich des Arrestanspruchs sind Grund und Höhe der Forderung anzugeben. Auch zur Bezeichnung des Arrestgrundes sind die Tatsachen anzuführen, aus denen die Gefahr einer Vollstreckungsvereitelung oder -erschwerung hergeleitet wird (Zöller/Vollkommer, ZPO, § 920, Rn. 1, 2). Anspruch und Arrestgrund sind glaubhaft zu machen (Abs. 2). Die Behauptung ist glaubhaft gemacht, sofern eine überwiegende Wahrscheinlichkeit dafür besteht, dass sie zutrifft (BGH, Beschluss v. 11.9.2003, IX ZB 37/03, BGHZ 156 S. 139, 141). Der Antragsteller kann sich aller präsenten Beweismittel einschließlich der eidesstattlichen Versicherung bedienen (§ 294 Abs. 1 ZPO). Es gelten die allgemeinen Beweislastregeln. Der Antragsteller kann das Gesuch jederzeit bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens zurücknehmen.

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