Rz. 112

Zuständig ist das Gericht der Hauptsache. Das ist nach Abs. 2 Satz 3 das Gericht des ersten Rechtszugs, bei dem die Hauptsache anhängig ist oder anhängig zu machen wäre, das Berufungsgericht dann, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist. Geht der Antrag bei einem unzuständigen Gericht ein, kann dieses die Sache nicht an das zuständige Gericht abgeben, denn es ist das angerufene Gericht; es muss vielmehr den Rechtsstreit unter entsprechender Anwendung der Verweisungsvorschriften (§ 98 SGG i. V. m. § 17a Abs. 2 ff. GVG) an das zuständige Gericht verweisen (Zeihe, SGG, § 86b Rn. 32a). Eine Zuständigkeit des Revisionsgerichts wird nur im Fall des § 39 Abs. 2 SGG begründet, im Übrigen ist während des Revisionsverfahrens das SG zuständig (vgl. Zeihe, SGG, § 86b Rn. 32b). Dessen Zuständigkeit endet mit Erlass des Urteils. Ist über den Antrag, die aufschiebende Wirkung der Klage herzustellen, bis zur Einlegung des Rechtsmittels gegen das ergangene Urteil noch nicht entschieden worden, so geht die Zuständigkeit für diese Entscheidung auf das Rechtsmittelgericht über, ohne dass ein neuer Antrag gestellt werden muss (vgl. BVerwG, Beschluss v. 5.1.1972, VIII CB 120.71, NJW 1972 S. 886; Zeihe, SGG, § 86b Rn. 36c; a. A. BFH, Beschluss v. 6.8.1970, IV B 13/69, BFHE 100 S. 17). Die Zuständigkeit des LSG beginnt mit dem Einlegen des Rechtsmittels unter Einschluss der Nichtzulassungsbeschwerde. Über einen noch nicht beschiedenen Antrag muss das LSG befinden (Zeihe, a. a. O.).

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