Rz. 1

Die Vorschriften der ZPO über Streitgenossenschaft und Hauptintervention (§§ 59 ff. ZPO) gelten im sozialgerichtlichen Verfahren entsprechend (§ 202). Eine Streitgenossenschaft liegt begrifflich vor, wenn Prozesse mehrerer Kläger oder Prozesse - gleich ob eines oder mehrerer Kläger - gegen mehrere Beklagte miteinander verbunden werden, also auf Kläger- oder Beklagtenseite bzw. beiden Seiten mehrere Parteien stehen (Gehrlein, in: Prütting/Gehrlein, ZPO, 1. Aufl. 2010, § 59 Rn. 1). Unter einer Streitgenossenschaft ist daher die Zusammenfassung mehrerer Einzel- bzw. Parallelprozesse in einem Verfahren zu verstehen. Eine Streitgenossenschaft auf der Grundlage einer subjektiven Klagehäufung liegt vor, wenn mehrere Personen als Kläger oder Beklagte auftreten. Die objektive Klagehäufung, bei der eine Person mehrere Ansprüche gegen denselben Beklagten geltend macht (§ 56), ist kein Fall der Streitgenossenschaft. Die Streitgenossenschaft kann auch dadurch entstehen, dass das Gericht mehrere Rechtsstreite verbindet (§ 113). Umgekehrt kann sie auch durch eine Trennung aufgehoben werden.

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