Rz. 30

§ 73 Abs. 5 enthält eine in allen Verfahrensordnungen neu eingeführte Inkompatibilitätsregelung. Weggefallen ist der Ausschluss von Personen, die als ärztliche Gutachter für Beteiligte tätig gewesen sind, wie er in § 73 Abs. 1 Satz 2 a. F. vorgesehen war. Die Neuregelung soll den Anschein einer Voreingenommenheit des Gerichts vermeiden und Interessenkollisionen von vornherein ausschließen. Richter sind dabei grundsätzlich von allen Verfahren vor dem Gericht ausgeschlossen, dem sie zugewiesen sind (BR-Drs. 623/06 S. 197).

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