Rz. 12

Eine Besonderheit gegenüber anderen Verfahrensordnungen findet sich in § 70 Nr. 2, wonach auch nichtrechtsfähige Personenvereinigungen beteiligtenfähig sind. Dabei handelt es sich um einen freiwilligen Zusammenschluss bestimmter Personen, der Zuordnungssubjekt von Rechten und Pflichten sein kann (vgl. BSG, Urteil v. 7.9.1989, 8 RKn 5/88, SozR 1500 § 70 Nr. 5). Hierunter fallen insbesondere der nichtrechtsfähige Verein und die Erbengemeinschaft (BSG, Urteil v. 25.2.2010, B 10 LW 2/09 R, SozR 4-5868 § 1 Nr. 8). Beteiligtenfähig können auch Verbände von Versicherungsträgern sein, wenn ihnen Entscheidungsbefugnisse in Bezug auf den Streitgegenstand zukommen (vgl. BSG, Urteil v. 5.9.2006, B 2 U 8/05 R, SozR 4-2700 § 34 Nr. 1 für einen Landesverband der gewerblichen Berufsgenossenschaften, dem durch Normsetzungsvertrag Kompetenzen übertragen worden waren).

 

Rz. 13

Ein wichtiger Anwendungsfall von § 70 Nr. 2 war die Arbeitsgemeinschaft nach § 44b SGB II. Mit Urteil v. 20.12.2007 (2 BvR 2433/04 und 2 BvR 2434/04, NZS 2008 S. 198 = DVBl 2008 S. 173 = NVwZ 2008 S. 183) hat das BVerfG § 44b SGB II wegen Verstoßes gegen Art. 28 Abs. 2 Satz 1 und 2 GG i. V. m. Art. 83 GG für verfassungswidrig, dennoch aber bis zum 31.12.2010 für anwendbar erklärt, sofern der Gesetzgeber nicht zuvor eine andere Regelung trifft. Das BSG ließ in seiner Rechtsprechung offen, ob die Arbeitsgemeinschaften als juristische Personen oder Behörden anzusehen waren (vgl. dazu Rixen, in: Eicher/Spellbrink, SGB II, § 44b Rn. 8 ff.) und bejahte im Hinblick auf die Aufgabenzuweisung in § 44b Abs. 3 SGB II ihre Beteiligtenfähigkeit als nicht rechtsfähige Personenvereinigungen (grundlegend BSG, Urteil v. 7.11.2006, B 7b AS 8/06 R, SozR 4-4200 § 22 Nr. 1). Rechtsnachfolger der Arbeitsgemeinschaften sind nunmehr im Wege der Funktionsnachfolge die gem. § 70 Nr. 1 beteiligungsfähigen Jobcenter. Soweit zum 1.1.2012 weitere kommunale Leistungsträger i. S. v. § 6b SGB II zugelassen werden, die die Aufgaben des Jobcenter in ihrem Zuständigkeitsbereich übernehmen, gilt Entsprechendes.

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