Rz. 16

Nichtbeteiligter ist jeder, der nicht nach Maßgabe von § 12 Abs. 1 SGB X am Verwaltungsverfahren beteiligt ist. Beteiligt sind hingegen Antragsteller und Antragsgegner (§ 12 Abs. 1 Nr. 1 SGB X), diejenigen, an die die Behörde den Verwaltungsakten richten will oder gerichtet hat (§ 12 Abs. 1 Nr. 2 SGB X), mit denen sie einen öffentlich-rechtlichen Vertrag schließen will oder geschlossen hat (§ 12 Abs. 1 Nr. 3 SGB X), und diejenigen, die sie zum Verfahren förmlich hinzugezogen hat (§ 12 Abs. 1 Nr. 4 i. V. m. Abs. 2 SGB X). Nichtbeteiligte sind daher auch Bevollmächtigte, Sachverständige und Zeugen (Kopp/Schenke, VwGO, § 44a Rz. 11).

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