Rz. 15

Gemäß § 56a Satz 2 1. Alternative können behördliche Verfahrenshandlungen selbständig angefochten werden, wenn diese vollstreckt werden können. Nach der verfassungskonformen weiten Auslegung betrifft dies nicht allein solche Verfahrenshandlungen, die nach den Vorschriften der Verwaltungsvollstreckungsgesetze des Bundes und der Länder vollstreckbar sind. Vielmehr sind alle Verfahrenshandlungen, die selbst unmittelbare Rechtswirkungen zu Lasten des Betroffenen über das Verwaltungsverfahren hinaus entfalten, isoliert anfechtbar. Dabei handelt es sich insbesondere um Rechtsbeeinträchtigungen, die auch durch ein Obsiegen in der Sache nicht beseitigt werden können (Kopp/Schenke, VwGO, § 44a Rz. 8) und durch die ein Recht des Beteiligten vereitelt oder wesentlich erschwert würde (Kammerbeschluss v. 24.10.1990, 1 BvR 1028/90, SozR 3-1300 § 25 Nr. 1 = NJW 1991 S. 415; Kammerbeschluss v. 19.3.2004, 1 BvR 131/04, NZS 2004 S. 527; Stelkens, in: Schoch/Schneider/Bier, VwGO, § 44a Rz. 29). Gesondert anfechtbar ist daher die Zurückweisung eines Bevollmächtigten nach § 13 SGB X. Die Ablehnung, eine behördliche Auskunft zu erteilen (BSG, Urteil v. 13.11.2012, B 1 R 13/12 R, BSGE 112 S. 170 = NZS 2013 S. 340), sowie die Ablehnung der Löschung oder Sperrung von Daten nach § 84 SGB X (BSG, Urteil v. 21.3.2006, B 2 U 24/04 R, NZS 2007 S. 166) sind selbständig anfechtbare Verfahrenshandlungen.

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