Rz. 14

Die Rechtsprechung (statt vieler: BVerfG, Kammerbeschluss v. 24.10.1990, 1 BvR 1028/90, SozR 3-1300 § 25 Nr. 1 = NJW 1991 S. 415) und Literatur (Kopp/Schenke, VwGO, § 44a Rz. 8 m. w. N.) legt die wortgleiche Regelung zu § 56a Satz 2 in § 44a Satz 2 VwGO im Lichte der verfassungsrechtlichen Garantie effektiven Rechtsschutzes in Art 19 Abs. 4 GG weit aus. Der Gesetzgeber hat im BUKNOG den Wortlaut des Entwurfs einer Verwaltungsprozessordnung in § 68, der dies berücksichtigt (vgl. BT-Drs. 9/1851), nicht übernommen, sondern die Vorschrift des § 44a VwGO schlichtweg abgeschrieben. Er wollte ausweislich der Gesetzesbegründung (BT-Drs. 17/12297 S. 39) gleichwohl die Vorschrift des § 56a in diesem Sinne einführen.

2.4.1 Von Beteiligten selbständig anfechtbare Verfahrenshandlungen

 

Rz. 15

Gemäß § 56a Satz 2 1. Alternative können behördliche Verfahrenshandlungen selbständig angefochten werden, wenn diese vollstreckt werden können. Nach der verfassungskonformen weiten Auslegung betrifft dies nicht allein solche Verfahrenshandlungen, die nach den Vorschriften der Verwaltungsvollstreckungsgesetze des Bundes und der Länder vollstreckbar sind. Vielmehr sind alle Verfahrenshandlungen, die selbst unmittelbare Rechtswirkungen zu Lasten des Betroffenen über das Verwaltungsverfahren hinaus entfalten, isoliert anfechtbar. Dabei handelt es sich insbesondere um Rechtsbeeinträchtigungen, die auch durch ein Obsiegen in der Sache nicht beseitigt werden können (Kopp/Schenke, VwGO, § 44a Rz. 8) und durch die ein Recht des Beteiligten vereitelt oder wesentlich erschwert würde (Kammerbeschluss v. 24.10.1990, 1 BvR 1028/90, SozR 3-1300 § 25 Nr. 1 = NJW 1991 S. 415; Kammerbeschluss v. 19.3.2004, 1 BvR 131/04, NZS 2004 S. 527; Stelkens, in: Schoch/Schneider/Bier, VwGO, § 44a Rz. 29). Gesondert anfechtbar ist daher die Zurückweisung eines Bevollmächtigten nach § 13 SGB X. Die Ablehnung, eine behördliche Auskunft zu erteilen (BSG, Urteil v. 13.11.2012, B 1 R 13/12 R, BSGE 112 S. 170 = NZS 2013 S. 340), sowie die Ablehnung der Löschung oder Sperrung von Daten nach § 84 SGB X (BSG, Urteil v. 21.3.2006, B 2 U 24/04 R, NZS 2007 S. 166) sind selbständig anfechtbare Verfahrenshandlungen.

2.4.2 Verfahrenshandlungen gegen einen Nichtbeteiligten

 

Rz. 16

Nichtbeteiligter ist jeder, der nicht nach Maßgabe von § 12 Abs. 1 SGB X am Verwaltungsverfahren beteiligt ist. Beteiligt sind hingegen Antragsteller und Antragsgegner (§ 12 Abs. 1 Nr. 1 SGB X), diejenigen, an die die Behörde den Verwaltungsakten richten will oder gerichtet hat (§ 12 Abs. 1 Nr. 2 SGB X), mit denen sie einen öffentlich-rechtlichen Vertrag schließen will oder geschlossen hat (§ 12 Abs. 1 Nr. 3 SGB X), und diejenigen, die sie zum Verfahren förmlich hinzugezogen hat (§ 12 Abs. 1 Nr. 4 i. V. m. Abs. 2 SGB X). Nichtbeteiligte sind daher auch Bevollmächtigte, Sachverständige und Zeugen (Kopp/Schenke, VwGO, § 44a Rz. 11).

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