1.1 Entstehung der Norm

 

Rz. 1

Die Vorschrift wurde eingeführt mit Wirkung zum 25.10.2013 durch Art 7 Nr. 4 des Gesetzes zur Neuordnung der bundesunmittelbaren Unfallkassen, zur Änderung des Sozialgerichtsgesetzes und zur Änderung anderer Gesetze (BUKNOG) v. 19.10.2013 (BGBl. I S. 3836). Sie ist wortgleich mit § 44a VwGO. Diese Vorschrift wurde in engem zeitlichem Zusammenhang mit der Einführung des VwVfG bereits durch Gesetz v. 25.5.1976 (BGBl. I S. 1253) in die VwGO eingefügt. Es handelt sich um eine eigenständige negative Zulässigkeitsvoraussetzungfür alle Klagearten und für alle selbständigen Beschlussverfahren nach den §§ 86a, 86b (Kopp/Schenke, VwGO, § 44a Rz. 1).

1.2 Normzweck

 

Rz. 2

Die Vorschrift soll nach der Gesetzesbegründung (BT-Drs. 17/12297 S. 39) der Beschleunigung des sozialgerichtlichen Verfahrens dienen und verhindern, dass durch Rechtsbehelfe gegen Verfahrenshandlungen die Sachentscheidung der Behörde verzögert wird. Sie ist im Zusammenhang mit den Regelungen in den §§ 41, 42 SGB X zu sehen. Es soll verhindert werden, dass Formvorschriften und Verfahrensrechte des Bürgers ihre dienende Funktion verlieren könnten und dazu missbraucht werden könnten, die sachliche Entscheidung durch Anfechtung von Verfahrenshandlungen zu verzögern und zu erschweren (Stelkens, in: Schoch/Schneider/Bier, VwGO, § 44a Rz. 2).

1.3 Verfassungskonforme Auslegung

 

Rz. 3

Ebenso wie § 44a VwGO sind auch die Regelungen in § 56a so auszulegen, dass die Rechtsschutzgarantie des Art 19 Abs. 4 GG und die damit gewährleistete Effektivität des Rechtsschutzes beachtet wird. Ebenso muss der Grundrechtsschutz der Verfahrensbeteiligten gewährleistet sein. Der Ausschluss einer gerichtlichen Überprüfung von Verfahrenshandlungen darf für den Rechtsschutzsuchenden nicht zu unzumutbaren Nachteilen führen, zu deren nachträglicher Beseitigung die Entscheidung in der Hauptsache nicht mehr in der Lage wäre (BVerfG, Kammerbeschluss v. 24.10.1990, 1 BvR 1028/90, SozR 3-1300 § 25 Nr. 1 = NJW 1991 S. 415; Kammerbeschluss v. 19.3.2004, 1 BvR 131/04, NZS 2004 S. 527).

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